RS Vwgh 1992/9/30 88/13/0228

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs 1 Z 3, § 28 Abs 1 Z 4 und § 28 Abs 1 Z 5 VwGG hat die Beschwerde den Sachverhalt, die Beschwerdepunkte und die Beschwerdegründe zu enthalten. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf Schriftsätze, die im Verwaltungsverfahren erstattet wurden, vermag den gesetzlich bestimmten Inhalt der Beschwerde schon deswegen nicht zu ersetzen, weil der VwGH auch für den Fall, daß die belangte Behörde der Aufforderung, die Verwaltungsakten vorzulegen, nicht entsprechen würde, in der Lage sein soll, gemäß § 38 VwGG über die Beschwerde zu entscheiden. Ein Fehlen der obigen Angaben macht die Beschwerde mangelhaft und führt daher zu einem Mängelbehebungsauftrag, dessen Nichterfüllung die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Folge hat.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130228.X02

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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