RS Vwgh 1992/9/30 91/13/0225

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0060 5

Stammrechtssatz

Nur wenn die Verwertung von Vermögenswerten einer Vermögensverschleuderung gleichkommt, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind (Hinweis E 30.5.1990, 89/13/0266 und E 2.12.1988, 87/17/0326).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130225.X05

Im RIS seit

30.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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