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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Wird der forstliche Bewuchs zur Gänze entfernt und werden Reinweideflächen geschaffen und durch diese Maßnahmen die vom ForstG 1975 als Nebennutzung des Waldes eingestufte Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist, liegt eine unbefugte Rodung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100062.X04Im RIS seit
30.09.1992