RS Vwgh 1992/9/30 91/10/0062

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Rechtssatz

Wird der forstliche Bewuchs zur Gänze entfernt und werden Reinweideflächen geschaffen und durch diese Maßnahmen die vom ForstG 1975 als Nebennutzung des Waldes eingestufte Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist, liegt eine unbefugte Rodung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100062.X04

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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