RS Vwgh 1992/10/6 89/14/0078

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §335;

Rechtssatz

Wenn auch eine stille Gesellschaft durch das grundsätzliche Interesse der Vertragspartner, das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung treten zu lassen, gekennzeichnet ist, so muß die betreffende Vereinbarung doch zumindest dem Finanzamt gegenüber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar zum Ausdruck kommen. Diesem Erfordernis wird regelmäßig nicht entsprochen, wenn ein Gesellschaftsverhältnis, das als solches keinen laufenden Niederschlag in den Büchern oder Aufzeichnungen gefunden hat, erst nach Ablauf eines Besteuerungszeitraumes, für den es bereits steuerliche Wirkungen entfalten soll, dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht wird; denn bei einer derartigen Vorgangsweise ist ein willkürliches Herbeiführen steuerlicher Folgen und damit jenes Ergebnis nicht auszuschließen, dem gerade die Forderung, Verträge zwischen nahen Angehörigen müßten hinreichend nach außen zum Ausdruck kommen, vorbeugen soll (Hinweis E 13.6.1989, 86/14/0037; E 13.2.1991, 89/13/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140078.X01

Im RIS seit

06.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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