RS Vwgh 1992/10/6 92/14/0050

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §29 Z1;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Von einer Zahlung eines Vereines an einen Abgabepflichtigen kann nur dann gesprochen werden, wenn der Vereinsvorstand eine solche beschlossen oder zumindest die Aneignung von Geldbeträgen durch den Abgabepflichtigen geduldet hat. Die Auffassung, wonach es an der Steuerpflicht solchermaßen vereinnahmter Beträge nichts ändere, ob "Zahlungen" mit oder ohne Wissen aller oder einzelner Vereinsfunktionäre erfolgt seien, entspricht nicht der Rechtslage, denn wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1972 müssen auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage oder zumindest einem einheitlichen Entschluß des Leistenden beruhen (Hinweis E 21.2.1984, 83/14/0001; E 20.9.1988, 87/14/0167; Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 29 EStG 1972 Textziffer 2;

Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, zweite Auflage, § 29 Textziffer 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140050.X01

Im RIS seit

06.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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