RS Vwgh 1992/10/6 92/14/0146

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
64/03 Landeslehrer
70/02 Schulorganisation

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1;
LDG 1984 §55 Abs4;
SchOG 1962 §131d;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eines auf § 299 Abs 2 BAO gegründeten aufsichtsbehördlichen Bescheides, mit dem der Jahresausgleichsbescheid des Finanzamtes mit der Begründung behoben wurde, ein Aufbaulehrgang gem § 131d SchOG 1962 sei ein Maturaersatzkurs. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, ob im Kurs ein der Matura vergleichbares Wissen vermittelt wird, welches Berufsspektrum eröffnet wird, ob sich das Berufsbild des Arbeitslehrers für den Fall des Erwerbes der Lehrberechtigung zu einem weiteren Fach ändert, und ob der Aufbaulehrgang hinsichtlich des Steuerpflichtigen nur dazu diente, um den Arbeitsplatz als Arbeitslehrer trotz der Verminderung von Stunden für Werkerziehung in den Lehrplänen nicht zu verlieren, wurde von der Aufsichtsbehörde nicht geklärt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140146.X01

Im RIS seit

06.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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