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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0051Rechtssatz
Läßt man einen als maßgeblich zu bezeichnenden Standortvorteil außer acht und ergibt sich ansonsten kein Überwiegen sachbezogener Firmenwertkomponenten, so kommt der Änderung des Umsatzes und des Erfolges besondere Bedeutung für die Beurteilung des Firmenwertes als abnutzbares Wirtschaftsgut zu (Hinweis E 2.5.1991, 88/13/0031; E 26.11.1991, 91/14/0160). Wenn die Umsatzlage und Ertragslage beim Rechtsvorgänger zuletzt stagnierte, so spricht dies nicht gegen die Abnutzbarkeit des Firmenwertes. Der Vergleich der Entwicklung vor und nach einem Verkauf (bei im wesentlichen unveränderten äußeren Rahmenbedingungen) zeigt die Bedeutung unternehmerischer Leistung für den Firmenwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140048.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013