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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Aus welchen Gründen ein Abgabepflichtiger der Schlußbesprechung fern bleibt, kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn der Abgabepflichtige ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung gehabt hätte, etwa durch Beantwortung der Stellungnahme des Prüfers zu den Berufungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140176.X04Im RIS seit
06.10.1992