RS Vwgh 1992/10/6 91/14/0176

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §149 Abs1;

Rechtssatz

Aus welchen Gründen ein Abgabepflichtiger der Schlußbesprechung fern bleibt, kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn der Abgabepflichtige ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung gehabt hätte, etwa durch Beantwortung der Stellungnahme des Prüfers zu den Berufungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140176.X04

Im RIS seit

06.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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