RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §22 Abs2;
AVG §42 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/01/20 92/18/0013 4 (hier Bewilligung gem § 22 Abs 2 ASchG)

Stammrechtssatz

Ist der für die Erteilung einer Bewilligung (hier: gem § 7 Abs 5 AZG) beantragte Zeitraum im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim VwGH bereits abgelaufen, so mangelt es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd

Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis, würde sich doch die Rechtsstellung des Bf selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht ändern, weil der Beh mangels diesbezüglicher gesetzlicher Ermächtigung eine rückwirkende Erteilung der angestrebten Bewilligung verwehrt wäre

(Hinweis B 22.1.1991, 90/11/0144; B 27.2.1991, 89/03/0200; B 13.12.1991, 91/18/0214).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180162.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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