RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0391

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

ÖffnungszeitenG;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0392

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3(hier Übertretung des ÖffnungszeitenG)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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