Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÖffnungszeitenG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0392Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3(hier Übertretung des ÖffnungszeitenG)Stammrechtssatz
Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X01Im RIS seit
30.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009