RS Vwgh 1992/10/8 90/19/0532

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestellung von Bevollmächtigten iSd § 31 Abs 2 ASchG allein befreit den Arbeitgeber - anders als im Falle der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 und § 9 Abs 4 VStG - nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG, vielmehr sind die Bevollmächtigten neben dem Arbeitgeber strafbar (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190532.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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