RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0391

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §45;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0392

Rechtssatz

Daß die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat, liegt auf der Hand.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X03

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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