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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs11;Rechtssatz
Die Bestellung von Bevollmächtigten, denen die Aufgabe übertragen wurde, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen, entschuldigt den Arbeitgeber dann iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wenn er glaubhaft macht, er habe angemessene Kontrolleinrichtungen geschaffen, von welchen er mit gutem Grunde habe annehmen können, daß sie unter vorhersehbaren Verhältnissen Verwaltungsübertretungen wirksam verhindern
(Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190532.X02Im RIS seit
01.06.2001