RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0274

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §3;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/13 90/19/0440 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Aufenthaltsverbot von der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG erlassen, so ist diese Beh auch gem § 8 FrPolG für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig. Entscheidet daher die Bezirkshauptmannschaft über den Aufhebungsantrag meritorisch, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180274.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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