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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/13 90/19/0440 1Stammrechtssatz
Wurde ein Aufenthaltsverbot von der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG erlassen, so ist diese Beh auch gem § 8 FrPolG für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig. Entscheidet daher die Bezirkshauptmannschaft über den Aufhebungsantrag meritorisch, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180274.X01Im RIS seit
11.07.2001