RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z2;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 92/18/0207 3

Stammrechtssatz

Wurde dem Fremden nach rechtskräftigen Bestrafungen ua wegen verschiedener schwerwiegender Übertretungen der StVO und des KFG (§ 5 Abs 1, § 5 Abs 2 StVO, § 64 Abs 1 KFG) bereits zweimal (vor vier und vor zwei Jahren) für den Fall weiterer Gesetzesverstöße die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht und hat der Fremde dessenungeachtet neuerlich derartige Verwaltungsübertretungen begangen, so wiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn - insbesondere im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit - auch dann schwerer als seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich, wenn er auf Grund seines bereits ungefähr zwanzig Jahre dauernden Aufenthaltes im Inland entsprechend integriert ist und hier seit ca vier Jahren mit seinen drei erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen Töchtern, die zT selbst verheiratet sind und eigene Kinder haben, im gemeinsamen Hauhalt lebt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180291.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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