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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Rechtssatz
§ 3 Abs 1 ArbIG bildet keinen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, sodaß ein zu Unrecht erfolgtes - weil auf keinerlei sachverhaltsmäßige Anhaltspunkte zu stützendes - Mitzitieren dieser Bestimmung als verletzte Verwaltungsvorschrift im Spruch nicht schadet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190473.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010