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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Rechtssatz
Verweigert der Arbeitgeber (hier: Prokurist einer GmbH) einem Organ des Arbeitsinspektorates Auskünfte über die im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und fordert er diese auf, die Namensschilder von ihrer Kleidung zu entfernen und keine Auskünfte zu erteilen, so ist eine Subsumtion dieses Verhaltens unter den zweiten Straftatbestand des § 18 Abs 1 ArbIG gerechtfertigt, zumal dadurch insbesondere die Aufgabe des Arbeitsinspektors, die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Vorschriften betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen zu überwachen, vereitelt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190473.X03Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010