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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Auch dann, wenn der Fremde sich seit ungefähr zwanzig Jahren - und seine Ehefrau sich seit ungefähr 15 Jahren - in Österreich aufhält, die vier gemeinsamen Kinder in Österreich geboren wurden und hier die Schule besuchen, kann einem für den Fremden ungünstigen Ergebnis der Interessenabwägung dann nicht entgegengetreten werden, wenn ihm zahlreiche rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafungen, darunter wegen zwei Übertretungen jeweils des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO zur Last liegen und ihm außerdem bereits vor sechs Jahren die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn für den Fall weiterer Gesetzesverstöße angedroht wurde, ohne daß ihn dies von weiteren Rechtsbrüchen abgehalten hätte.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180291.X04Im RIS seit
11.07.2001