RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0291

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Fremde sich seit ungefähr zwanzig Jahren - und seine Ehefrau sich seit ungefähr 15 Jahren - in Österreich aufhält, die vier gemeinsamen Kinder in Österreich geboren wurden und hier die Schule besuchen, kann einem für den Fremden ungünstigen Ergebnis der Interessenabwägung dann nicht entgegengetreten werden, wenn ihm zahlreiche rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafungen, darunter wegen zwei Übertretungen jeweils des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO zur Last liegen und ihm außerdem bereits vor sechs Jahren die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn für den Fall weiterer Gesetzesverstöße angedroht wurde, ohne daß ihn dies von weiteren Rechtsbrüchen abgehalten hätte.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180291.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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