RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0311

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/80 E 24. Mai 1982 VwSlg 10743 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Da das die Amtshandlung leitende Organ nicht ausdrücklich zusätzlich die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe bestätigt hat (obwohl der Bfr die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert hat), gilt für diese Niederschrift nicht die volle Beweiskraft nach § 15 AVG, doch kann eine derartige Niederschrift gleichwohl nach § 46 AVG als Beweismittel für die darin beurkundeten Tatsachen verwendet werden, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180311.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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