RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0391

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0392

Rechtssatz

Die Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde stellt sich als negative Sachentscheidung dar; eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung ist der Berufungsbehörde (hier dem UVS) verwehrt (Hinweis E 21.9.1990, 87/17/0180, 0181).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X02

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten