RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Bei einem mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung ist dann, wenn der Name des Genehmigenden beigesetzt ist, weder eine Beglaubigung durch die Kanzlei erforderlich, noch ist die Beisetzung eines Amtssiegels vorgeschrieben (Hinweis E 18.12.1990, 85/08/0009, E 15.5.1990, 89/02/0083).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Behördenbezeichnung Amtssiegel Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180303.X04

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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