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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Bei einem mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung ist dann, wenn der Name des Genehmigenden beigesetzt ist, weder eine Beglaubigung durch die Kanzlei erforderlich, noch ist die Beisetzung eines Amtssiegels vorgeschrieben (Hinweis E 18.12.1990, 85/08/0009, E 15.5.1990, 89/02/0083).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Behördenbezeichnung Amtssiegel Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180303.X04Im RIS seit
06.08.2001