Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde das gesamte, dem Besch im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, daß anstelle von drei Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (Hinweis E 4.6.1970, 1796/69, VwSlg 7771 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190521.X01Im RIS seit
01.06.2001