RS Vwgh 1992/10/8 90/19/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46;
ASchG 1972 §31;
BArbSchV §19;
BArbSchV §7;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde das gesamte, dem Besch im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, daß anstelle von drei Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (Hinweis E 4.6.1970, 1796/69, VwSlg 7771 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190521.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten