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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z5;Rechtssatz
Ein Geständnis des Fremden betreffend die von ihm durchgeführte Schleppertätigkeit ist zwar unter strafgesetzlichen Gesichtspunkten als Milderungsgrund von Relevanz, jedoch aus dem Blickwinkel der von der Fremdenpolizeibehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen an der Unterbringung des Schlepperunwesens nicht bedeutsam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180304.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010