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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/04 90/19/0558 1Stammrechtssatz
Als Ort der Übertretung ist jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde
(Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0150). Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort müssen demnach die zur Einhaltung des AZG erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190130.X01Im RIS seit
08.10.1992