RS Vwgh 1992/10/12 AW 92/04/0043

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Antragsvorbringen ergibt, befürchten die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht durch die Ausübung der der Konsenswerberin mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, sondern durch ein von der erteilten Bewilligung abweichendes Verhalten der Konsenswerberin. Ein derartiger Nachteil ist aber vom Tatbestand des § 30 Abs. 2 VwGG nicht erfaßt.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040043.A01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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