Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §81 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus dem Antragsvorbringen ergibt, befürchten die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht durch die Ausübung der der Konsenswerberin mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, sondern durch ein von der erteilten Bewilligung abweichendes Verhalten der Konsenswerberin. Ein derartiger Nachteil ist aber vom Tatbestand des § 30 Abs. 2 VwGG nicht erfaßt.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040043.A01Im RIS seit
11.07.2001