RS Vwgh 1992/10/13 92/07/0101

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §101 Abs2;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §98 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1;

Rechtssatz

AusfzF des Vorliegens einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes, mit dem dieser ungeachtet der Vorschrift des § 101 Abs 2 WRG die auf § 38 AVG und § 109 Abs 2 WRG gestützte und einen Antrag des Bf auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung eines Kleinwasserkraftwerkes betreffende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, die "infolge verspäteter Antragstellung" auf Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der mitbeteiligten Partei betreffend die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch den Landeshauptmann lautete, bestätigt und damit implizit die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung in erster Instanz bejaht hat; im konkreten Fall Beschlußfassung des VwGH gem § 41 Abs 1 zweiter Satz VwGG, die Parteien zu der genannten Rechtsfrage zu hören.

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070101.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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