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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
GewO 1973; keine Bedenken gegen §26; keine denkunmögliche Auslegung des §26 dahingehend, daß für die Gewerbeausübung als Geschäftsführer einer jur. Person eine Nachsichtmöglichkeit vom Ausschließungsgrund des §13 Abs3 nicht bestehe; vertretbare Annahme, daß den Geschäftsführer in diesem Fall mit der Gewerbeausübung verbundene Zahlungspflichten nicht treffen; keine Verletzung im Gleichheitsrecht (Art2 StGG), im Recht auf freie Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie im Recht auf Freiheit der Berufswahl (Art18 StGG)
Schlagworte
Gewerberecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und BerufsausbildungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B433.1982Dokumentnummer
JFR_10149393_82B00433_01