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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Für ein Einschreiten nach § 138 iVm § 32 Abs 2 lit c WRG ist es bei Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung irrelevant, daß der Fleischhauereibetrieb seit Jahrzehnten baurechtlich und gewerberechtlich genehmigt ist (hier:
Ausbringung von innerbetrieblich nicht gereinigten Schlachtabwässern auf landwirtschaftliche Nutzflächen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070091.X02Im RIS seit
12.11.2001