RS Vwgh 1992/10/13 92/07/0091

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Für ein Einschreiten nach § 138 iVm § 32 Abs 2 lit c WRG ist es bei Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung irrelevant, daß der Fleischhauereibetrieb seit Jahrzehnten baurechtlich und gewerberechtlich genehmigt ist (hier:

Ausbringung von innerbetrieblich nicht gereinigten Schlachtabwässern auf landwirtschaftliche Nutzflächen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070091.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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