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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn eine Behörde Einwendungen, anstatt diese als unzulässig zurückzuweisen, als unbegründet abweist, wird eine Partei dadurch in ihren Rechten nicht verletzt (hier Einwendungen gegen die Hangbeschneiung mit einer Schneekanone, Gewässerverunreinigung durch Beschneiung jedoch nicht zu befürchten, daher Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nur hinsichtlich der Errichtung der Anlage und deren Speisung mit Wasser).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070076.X01Im RIS seit
12.11.2001