Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Bf wurde dadurch, daß ihm das im angefochtenen Bescheid (hier über die Nichtstattgebung einer Berufung gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 iVm § 32 Abs 2 lit c WRG) erwähnte geologische Gutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden ist, deswegen nicht in seinen Rechten verletzt, da in diesem Gutachten keine den anderen vier vorliegenden Gutachten widersprechende Aussagen getroffen wurden und daher dieses geologische Gutachten im Ergebnis für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend war, weil es kein tragender Begründungsbestandteil gewesen ist.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070091.X03Im RIS seit
12.11.2001