RS Vwgh 1992/10/13 92/07/0091

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §60;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Der Bf wurde dadurch, daß ihm das im angefochtenen Bescheid (hier über die Nichtstattgebung einer Berufung gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 iVm § 32 Abs 2 lit c WRG) erwähnte geologische Gutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden ist, deswegen nicht in seinen Rechten verletzt, da in diesem Gutachten keine den anderen vier vorliegenden Gutachten widersprechende Aussagen getroffen wurden und daher dieses geologische Gutachten im Ergebnis für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend war, weil es kein tragender Begründungsbestandteil gewesen ist.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070091.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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