RS Vwgh 1992/10/13 90/07/0076

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Wenn in einer Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im einzelnen eingegangen, sondern pauschal ausgeführt wird, die belBeh komme zu einem eindeutig falschen Ergebnis, habe "es sich besonders einfach gemacht", und sei einfach dem vom Einschreiter in Auftrag gegebenen Gutachten gefolgt, so sind derartige unbestimmt gehaltene und nicht näher begründete Vorbringen nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides in Ansehung dieser streitentscheidenden Beurteilung darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070076.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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