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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wenn in einer Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im einzelnen eingegangen, sondern pauschal ausgeführt wird, die belBeh komme zu einem eindeutig falschen Ergebnis, habe "es sich besonders einfach gemacht", und sei einfach dem vom Einschreiter in Auftrag gegebenen Gutachten gefolgt, so sind derartige unbestimmt gehaltene und nicht näher begründete Vorbringen nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides in Ansehung dieser streitentscheidenden Beurteilung darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070076.X02Im RIS seit
12.11.2001