RS Vwgh 1992/10/13 92/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob das Bauvorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, ist eine Rechtsfrage, die von einem dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht endgültig beantwortet werden kann. Dies gilt auch für den für diese Beurteilung heranzuziehenden Bezugsbereich, also die Abgrenzung jenes Gebietes, das als Maßstab für die Beurteilung des auffallenden Widerspruches heranzuziehen ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050064.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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