RS Vwgh 1992/10/13 92/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine teilweise Einschränkung des Bauvorhabens ist auch im Zuge des Berufungsverfahrens unbedenklich (hier Weglassung zweier Stiegenhäuser, Änderung der Stellplatzzahl).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050064.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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