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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG ist von Bedeutung, ob das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde gem § 36 Abs 2 VwGG (Bescheidnachholung innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist) oder gem § 33 Abs 1 VwGG (Bescheiderlassung nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist) eingestellt wurde. Wie der VwGH mit Beschluß vom 26.6.1989, 89/12/0101, ausgeführt hat, kommt eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG nur im Falle verspäteter Bescheidnachholung in Betracht.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130169.X01Im RIS seit
14.10.1992Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009