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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist gehalten, zu den von ihr angenommenen Änderungen der Verhältnisse (hier in Bulgarien) dem Asylwerber das rechtliche Gehör zu verschaffen, welchem Umstand im vorliegenden Fall Relevanz zukommt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, wenn sie sich mit der Frage der Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers (hier Bulgarien) auseinandergesetzt hätte.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010596.X01Im RIS seit
14.10.1992