RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0596

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist gehalten, zu den von ihr angenommenen Änderungen der Verhältnisse (hier in Bulgarien) dem Asylwerber das rechtliche Gehör zu verschaffen, welchem Umstand im vorliegenden Fall Relevanz zukommt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, wenn sie sich mit der Frage der Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers (hier Bulgarien) auseinandergesetzt hätte.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010596.X01

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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