Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 3Stammrechtssatz
Der Gegenstand der im Gesetz vorgesehenen Vergleichsprüfung hat nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu sein, sondern die des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind zwar zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs 3 BDG nicht bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120088.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010