RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0009

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/01/0126 3

Stammrechtssatz

Aus der nur ganz allgemeinen pauschalen Feststellung der belBeh, das Vorbringen der Asylwerber lasse nicht erkennen, daß sie Verfolgungen iSd FlKonv ausgesetzt gewesen wären, ist eine eindeutige rechtliche Subsumtion des Vorbringens der Asylwerber und dessen rechtliche Würdigung nicht zu erkennen. Die belBeh wäre verhalten gewesen, über die Wertung der behaupteten Verfolgungshandlungen eine Sachentscheidung zu treffen (Hinweis E 4.10.1989, 89/01/0214, 0215).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010009.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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