RS Vfgh 1985/6/8 V41/84, V42/84

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Veröffentlicht am 08.06.1985
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
AKG 1954 §28
GeschäftsO der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg vom 14.11.80
RahmenGO des Österreichischen Arbeiterkammertages
VfGG §57 Abs1

Rechtssatz

Art139 Abs1 und 3 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der Rahmengeschäftsordnung des Österreichischen Arbeiterkammertages sowie der Geschäftsordnung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Sbg. vom 14. November 1980 bzw. 8. Oktober 1974; kein Anspruch auf Vorgehen nach Abs3 lita; keine Darlegung, daß die V zur Gänze die Rechtssphäre verletzten; keine Antragslegitimation

Art139 Abs1 B-VG; Eventualbegehren auf Aufhebung des §11 Abs5 der GO cit.; mangelnde Darlegung der Bedenken im einzelnen; keine Antragslegitimation

Entscheidungstexte

  • V 41,42/84
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.06.1985 V 41,42/84

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Arbeiterkammern, Arbeiterkammertag, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V41.1984

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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