RS Vwgh 1992/10/14 92/12/0084

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;

Rechtssatz

Eine am letzten Kurstag erfolgte fernmündliche Kontaktnahme des Beamten mit seiner Dienststelle (Antrag auf Freizeitausgleich) kann nicht als Dienstantritt iSd § 15 Abs 5 GehG gewertet werden. Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann angezeigt, wenn der Beamte seinen anspruchsbegründenden Dienst noch im selben Monat antritt, weil das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren erst mit dem auf den Dienstantritt folgenden nächsten Monatsersten endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120084.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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