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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten ist nicht wegen "Offenkundigkeit" zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer (hier des Angeklagten) angestrebte Bekanntgabe der personenbezogenen Daten der in der Dienstliste aufgenommenen Schöffen bzw Geschworenen setzt im Sinne des § 1 Abs 2 DSG ein Überwiegen berechtigter Interessen des Bf über das Geheimhaltungsinteresse der von der begehrten Auskunft betroffenen Personen (oder einen gesetzlichen Eingriffsvorbehalt) voraus. Berechtigte Interessen des Bf, die eine Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz des von der gegenständlichen Anfrage betroffenen Personenkreises rechtfertigen könnten, kommen aber jedenfalls in bezug auf jene Personen, die nicht im Strafverfahren des Beschwerdeführers (Angeklagten) mitwirken, von vornherein nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010049.X04Im RIS seit
14.10.1992