RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0341

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §39a;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein Asylwerber kann eine unvollständige und unrichtige Protokollierung seiner Angaben nicht allein durch eine pauschale Bestreitung geltend machen, wenn er - wie aus der Niederschrift hervorgeht - zum Abschluß seiner unter Beiziehung eines Dolmetsch durchgeführten Vernehmung ausdrücklich erklärt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat, daß ihm die Niederschrift in seiner Heimatsprache (hier Albanisch) vorgelesen worden sei, er den Inhalt verstanden und dem nichts mehr hinzuzufügen habe.

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010341.X01

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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