Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ein Asylwerber kann eine unvollständige und unrichtige Protokollierung seiner Angaben nicht allein durch eine pauschale Bestreitung geltend machen, wenn er - wie aus der Niederschrift hervorgeht - zum Abschluß seiner unter Beiziehung eines Dolmetsch durchgeführten Vernehmung ausdrücklich erklärt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat, daß ihm die Niederschrift in seiner Heimatsprache (hier Albanisch) vorgelesen worden sei, er den Inhalt verstanden und dem nichts mehr hinzuzufügen habe.
Schlagworte
Beweismittel fehlerhafte NiederschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010341.X01Im RIS seit
14.10.1992