RS Vwgh 1992/10/14 92/12/0177

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0185 92/12/0178

Rechtssatz

Das Verhalten des Konzipienten des Vertreters des Antragstellers (Beilage der unrichtigen Ablichtung einer Erledigung als "angefochtenen Bescheid") stellt sich im Verhältnis zum Antragsteller als ein unvorhergesehenes Ereignis dar, durch welches dieser ohne sein Verschulden verhindert war die Beschwerdefrist einzuhalten (Hinweis B 20.3.1984 84/05/0001). Der Irrtum bzw Fehler des Konzipienten des Rechtsanwaltes stellt eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschuldbare Fehlleistung dar, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigt (Hinweis B VS 25.3.1976, VwSlg 9024 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120177.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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