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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Aus der in § 13 Abs 2 MeldeG 1991 normierten Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien ergibt sich, daß der BMI als oberste Behörde, an die in Angelegenheiten des Meldewesens ein Devolutionsantrag iSd § 73 Abs 2 AVG gestellt werden könnte, anzusehen ist, weil gemäß § 15 Abs 1 Behörden-ÜG, StGBl 94/1945, den Sicherheitsdirektionen die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit übergeordnet ist. Diese besteht gemäß § 7 Abs 9 BMG, BGBl Nr 76/1986, im Bereich des BMI, weshalb auch der belangten Behörde gegenüber das Weisungsrecht und Aufsichtsrecht zukommt.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010785.X01Im RIS seit
11.07.2001