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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Kann vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht werden, daß die zurückgestellte Beschwerde und eine Kopie des angefochtenen Bescheids ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes durch seinen Vertreter angeschlossen waren (der Kanzleileiter des Vertreters des Antragstellers gab vor dem Bezirksgericht an, daß er sich an die damaligen Vorgänge nicht erinnern könne und angenommen hat, daß er die erforderlichen Beilagen irrtümlicherweise nicht in das Kuvert gegeben haben dürfte), und waren diese Beilagen nicht angeschlossen, so hat es der Vertreter des Antragstellers unterlassen, die bei der Unterfertigung des Schriftsatzes gebotene Kontrolle hinsichtlich der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vorzunehmen, womit nicht mehr ein bloß minderer Grad des Versehens gelegen ist
(Hinweis E 6.5.1992, 92/01/0389).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010771.X01Im RIS seit
14.10.1992