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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §40 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 40 Abs 1 PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen und auf das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entstandener Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (zB das Recht auf Ruhegenuß schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (zB Anspruch auf Ruhegenuß für bestimmte
Monate). Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Anspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruht, oder ob er erst durch Bescheid begründet wird. Der Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes ist kein materiellrechtlicher, sondern ein prozessualer Anspruch und aus diesem Grund unverjährbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120256.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010