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25/01 StrafprozessNorm
FinStrG §104;Rechtssatz
Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist schon ihrem Sinn und Zweck nach kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand (Hinweis OGH 23.10.1985, 9 Os 98/85, SSt 56/82). Die Verweigerung der Aussage durch den vom Bf namhaft gemachten Zeugen hat jedoch zur Folge, daß dieses Beweismittel (Zeugenbeweis) zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130158.X02Im RIS seit
11.07.2001