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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §54;Rechtssatz
Bundesbeamte sind jene Personen, die durch Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Wenn daher § 54 GehG zunächst die Bezeichnung "Hochschulassistenten" verwendete, dann ergibt sich aus der Systematik des HSchAssG (das nach der Form des Bestellungsaktes und der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses zwischen Hochschulassistenten einerseits und Vertragsassistenten anderseits streng unterscheidet) zweifelsfrei, daß darunter ausschließlich die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Hochschulassistenten gemeint waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120180.X01Im RIS seit
16.11.2000