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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AÜG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 10 Abs 1 letzter Satz AÜG, wonach bei der Beurteilung der Angemessenheit (des Entgeltes) für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen ist, enthält lediglich eine Entgeltsregelung, aber keine Regelung von Auslagenersatz (Aufwandersatz), wie ihn der Reisekostenersatz seinem Inhalt nach darstellt (Hinweis Mazal, Arbeitskräfteüberlassung, 37).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130110.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009