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L70713 Spielapparate NiederösterreichNorm
GSpG 1989 §52 Abs2;Rechtssatz
Die vorläufige Beschlagnahme von Spielautomaten war nicht deshalb rechtswidrig, weil diese in Wahrheit dem Regelungsbereich des Glücksspielgesetzes, BGBl 620/1989, und nicht des NÖ SpielautomatenG zuzuordnen waren. Auch nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes nämlich eine Beschlagnahme sowie der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, vorgesehen ist (§ 52 Abs 2 GlücksspielG). Demgemäß hätte ein einschreitendes Gendarmerieorgan auch unter Zugrundelegung des Verdachtes einer Übertretung des Glücksspielgesetzes zu einer vorläufigen Beschlagnahme gelangen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010090.X01Im RIS seit
14.10.1992