RS Vwgh 1992/10/14 91/01/0090

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

L70713 Spielapparate Niederösterreich
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §8 Abs3;
SpielautomatenG NÖ 1982 §1 Abs2;
SpielautomatenG NÖ 1982 §3;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;

Rechtssatz

Die vorläufige Beschlagnahme von Spielautomaten war nicht deshalb rechtswidrig, weil diese in Wahrheit dem Regelungsbereich des Glücksspielgesetzes, BGBl 620/1989, und nicht des NÖ SpielautomatenG zuzuordnen waren. Auch nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes nämlich eine Beschlagnahme sowie der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, vorgesehen ist (§ 52 Abs 2 GlücksspielG). Demgemäß hätte ein einschreitendes Gendarmerieorgan auch unter Zugrundelegung des Verdachtes einer Übertretung des Glücksspielgesetzes zu einer vorläufigen Beschlagnahme gelangen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010090.X01

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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