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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Tritt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres in ein (neues) Dienstverhältnis ein, so ist insbesondere durch eine entsprechende Bestätigung des früheren Arbeitgebers nachzuweisen, ob bzw zu welchem Teil der im § 67 Abs 1 EStG 1972 vorgesehene Freibetrag für sonstige Bezüge von S 8.500,-- (noch) vom nunmehrigen Arbeitgeber bei der Bemessung des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn zu berücksichtigen ist. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, so besteht nach Auffassung der Lehre die (widerlegbare) Vermutung, daß der Freibetrag schon verbraucht wurde (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 Seite 860, und Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Abschnitt 10, Randziffer 18). Fehlende Bescheinigungen entheben die Abgabenbehörde jedoch nicht davon, sich mit dem Vorbringen des Arbeitgebers, den Freibetrag zu Recht berücksichtigt zu haben, auseinanderzusetzen (im gegenständlichen Fall verwies der Arbeitgeber auf die vorangegangene Arbeitslosigkeit der von ihm eingestellten Arbeitnehmer und machte geltend, daß er nicht, wohl aber das Finanzamt in den Besitz der Arbeitslosenbescheinigungen gelangen konnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130009.X07Im RIS seit
11.07.2001